In den beiden Fristerstreckungs-Verfügungen war die oben erwähnte Androhung nicht mehr enthalten. - In der Folge schloss der Instruktionsrichter den Kläger vom Expertenbeweis aus, weil er den verfügten Kostenvorschuss von 4500 Franken innert der ihm gesetzten Frist nicht voll einbezahlt hatte. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger Rekurs. Der Instruktionsrichter und die Gegenpartei beantragten Abweisung des Rekurses. Sie vertraten im Gegensatz zum Rekurrenten die Auffassung, dass die in der ersten Verfügung angedrohte Säumnisfolge auch für die spätern, die ursprüngliche Frist erstreckenden Verfügungen wirksam seien.