SOG 1975 Nr. 13 § 87 und § 94 Abs. 2 ZPO. Bei Fristerstreckungen ist jedesmal erneut die Sanktion anzudrohen, die bei Unterlassung oder nicht vorschriftsgemässer Vornahme der Prozesshandlung eintritt. In einem Forderungsprozess verfügte der Instruktionsrichter, dass die Parteien bis Ende Februar 1975 einen Kostenvorschuss von je 4500 Franken an die Gerichtskasse zu bezahlen haben "unter der Androhung des Ausschlusses vom Expertenbeweis im Unterlassungsfalle". Die Frist wurde dem Kläger zweimal erstreckt, letztmals bis 15. April 1975. In den beiden Fristerstreckungs-Verfügungen war die oben erwähnte Androhung nicht mehr enthalten.