145 ZGB (§ 230 ZPO) nicht unter diese Bestimmung. Wenn eine solche sachlich und zeitlich keinen Aufschub erträgt, ist sie vom Richter als dringlich im Sinne von § 85 ZPO zu bezeichnen, damit die Parteien wissen, dass die Bestimmungen über die Gerichtsferien für diese Verfügung keine Geltung haben. Obergericht Zivilkammer, 8. Dezember 1975