SOG 1975 Nr. 12 § 86 ZPO. Die Gerichtsferien gelten grundsätzlich auch für Verfügungen nach Art. 145 ZGB; Vorgehen, wenn der Gerichtspräsident eine solche Verfügung als zeitlich dringend erachtet. Laut § 86 Abs. 2 ZPO ruhen während der Gerichtsferien sämtliche gesetzlichen und richterlichen Fristen, ausgenommen die Fristen und Gerichtsverhandlungen in den Fällen von § 85 ZPO sowie im Einverständnis der Parteien im Schiedsgerichtsverfahren. § 85 ZPO erwähnt die Streitigkeiten des beschleunigten Verfahrens und "Rechtssachen, die im wachsenden Schaden liegen". Grundsätzlich fallen vorsorgliche Verfügungen nach Art. 145 ZGB (§ 230 ZPO) nicht unter diese Bestimmung.