Schon bei der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr geforderten Aufmerksamkeit musste sie erkennen, dass die Bank unter solchen Umständen die Besorgung nicht mehr fristgerecht würde vornehmen können. Die Nichtgewährung der Wiedereinsetzung ist wegen verschuldeter Versäumnis begründet, und daher ist der Rekurs abzuweisen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. Juli 1975