Entschuldbar wäre die Säumnis nach § 89 lit. b ZPO dann, wenn sie trotz pflichtgemässer Vorsicht der Partei oder ihres Vertreters eingetreten wäre (RB 1972 Nr. 12).Indem die Klägerin erst am letzten Tag der vier Wochen dauernden Frist den schriftlichen Zahlungsauftrag an die Bank abschickte, handelte sie äusserst sorglos und missachtete krass die qualifizierte Sorgfaltspflicht, die es in einem gerichtlichen Verfahren wahrzunehmen gilt. Schon bei der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr geforderten Aufmerksamkeit musste sie erkennen, dass die Bank unter solchen Umständen die Besorgung nicht mehr fristgerecht würde vornehmen können.