Die vom Amtsgerichtspräsidenten gesetzte Frist lief am 30. April 1975 ab. Eine Zahlungsfrist ist dann eingehalten, wenn die Zahlung oder der Auftrag zur Überweisung schweizerischen PTT-Betrieben spätestens am letzten Tag der Frist erteilt wird. Die Auftragserteilung an eine Bank ist derjenigen an die PTT nicht gleichgestellt (BGE 96 I 472 = Praxis 1971 Nr. 27).Abs. 4 von § 82 ZPO ist eindeutig. Weil der Zahlungsauftrag an die schweizerische Post nach dem 30. April 1975 erfolgte, war er verspätet, weshalb die angedrohten Säumnisfolgen gestützt auf § 87 ZPO einzutreten hatten. Entschuldbar wäre die Säumnis nach § 89 lit.