Den am 2. Mai 1975 bei der Bank eingegangenen Vergütungsauftrag erledigte diese am gleichen Tag bei der Post. Das Postcheckamt führte den Auftrag am 9. Mai 1975 aus. Der Amtsgerichtspräsident schrieb die Klage wegen Nichteinhalten der Zahlungsfrist ab. Die Klägerin stellte ein Wiedereinsetzungsgesuch nach § 89 ZPO, welches der Amtsgerichtspräsident abwies. Gegen die Abweisung erhob die Klägerin Rekurs. Das Obergericht nahm im Hauptpunkt dazu wie folgt Stellung: Die vom Amtsgerichtspräsidenten gesetzte Frist lief am 30. April 1975 ab.