SOG 1975 Nr. 11 § 82 Abs. 4 ZPO. Zur Einhaltung einer Zahlungsfrist genügt es nicht, innert Frist einer Bank einen Vergütungsauftrag zu erteilen. In einem Zivilprozess verfügte der Amtsgerichtspräsident, dass die Klägerin innert 4 Wochen für Gebühren Fr. 1200.-- an die Gerichtskasse zu bezahlen habe unter Androhung der Klageabschreibung im Unterlassungsfall. Die Verfügung wurde der Klägerin am 2. April 1975 zugestellt. Am 30. April 1975 erteilte die Klägerin ihrer Bank den Auftrag, an die Gerichtskasse Solothurn den Betrag von Fr. 1200.-- zu bezahlen. Den am 2. Mai 1975 bei der Bank eingegangenen Vergütungsauftrag erledigte diese am gleichen Tag bei der Post.