Zwar trifft es zu, dass die Versicherungsgesellschaft formell dem Prozess nicht beigetreten ist; tatsächlich nimmt sie aber eine derartige Stellung ein, müsste sie doch bei Gutheissung der Schadenersatzklage für den Schaden ohne weiteres aufkommen. Es darf somit keinen Unterschied machen, ob die Auslagen unmittelbar vom Beklagten oder aber von dessen, direkt am Prozessausgang interessierten und tatsächlich haftbaren Versicherungs-gesellschaft veranlasst worden sind. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. März 1974