In casu wurden die ausserprozessualen Beweissicherungsmassnahmen nicht durch den Beklagten selber, sondern von dessen Versicherung angeordnet. Die Klägerschaft erklärt nun, eine Entschädigung für die damit verbundenen Auslagen müsse sie schon deshalb nicht leisten, weil die Versicherungsgesellschaft gar nicht dem Prozess beigetreten, somit nicht Partei sei. Der Beklagte sei gar nicht legitimiert, diese Kosten geltend zu machen. Diesen Überlegungen kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die Versicherungsgesellschaft formell dem Prozess nicht beigetreten ist;