Unter diesen Voraussetzungen müssen sowohl Massnahmen, welche vor dem Prozess vorgenommen wurden, wie auch solche, die während des Prozesses - nebenprozessual - veranlasst werden, zur Berechnung zugelassen werden. Aus dieser Umschreibung folgt des weitern, dass eine zwecks Abklärung der Prozesschancen angeordnete Privatexpertise nur insoweit der unterlegenen Partei berechnet werden kann, als sie eine Sicherung prozessrelevanter Beweismittel darstellt. 3. In casu wurden die ausserprozessualen Beweissicherungsmassnahmen nicht durch den Beklagten selber, sondern von dessen Versicherung angeordnet.