Zusammenfassend können die "Auslagen für Beschaffung von Prozessbelegen und dergleichen" im Sinne von § 155 Abs. 2 GT wie folgt umschrieben werden: Zu den ausserprozessual vorgenommenen Massnahmen, deren Kosten als zur Berechnung geeignete Auslagen darstellen, können nur solche Bemühungen gerechnet werden, welche Vorkehren zur Beschaffung von Beweismitteln darstellen und welche für den Prozess erheblich und notwendig sind und deren vorzeitige Vornahme durch die Partei sich objektiv rechtfertigen lässt, sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhange stehende Tätigkeit des Parteivertreters.