Die ausserprozessualen Vorkehren müssen sich beschränken auf die Beschaffung von Beweismitteln im eigentlichen, prozessrechtlichen Sinne, beispielsweise die Beschaffung von Urkunden, die Vornahme von Augenscheinen und deren Aufzeichnung, das Festhalten eines Zustandes, welcher sich verändern könnte, die Rekonstruktion eines für die Rechtsfrage entscheidenden Vorganges. Eine Expertise, die sich nicht auf das Festhalten von Tatsachen beschränkt, sondern aus bestimmten Gegebenheiten Schlüsse zieht, wäre demzufolge auszuschliessen, es sei denn, deren vorzeitige Vornahme dränge sich aus irgendwelchen Gründen auf.