Es gilt nun, aus bereits dargelegten Gründen, dieser Auslegung eine vernünftige Beschränkung zu geben: Die ausserprozessualen Vorkehren müssen sich beschränken auf die Beschaffung von Beweismitteln im eigentlichen, prozessrechtlichen Sinne, beispielsweise die Beschaffung von Urkunden, die Vornahme von Augenscheinen und deren Aufzeichnung, das Festhalten eines Zustandes, welcher sich verändern könnte, die Rekonstruktion eines für die Rechtsfrage entscheidenden Vorganges.