Dass dies zu unbilligen Ergebnissen führen müsste, zeigt sich deutlich am vorliegenden Fall. Es ist nicht nur verständlich, sondern auch tunlich, dass, wenn eine Partei für einen Schaden von rund Fr. 400‘000.-- haftbar gemacht werden soll, diese alles unternimmt, um die fehlende Haftpflicht nachzuweisen. Gelingt ihr dieser Nachweis, wäre es stossend, wenn sie diese Kosten selber tragen müsste, sind diese doch nur entstanden, um die Behauptungen der Klägerschaft entkräften zu können. Eine ausdehnende Interpretation von Abs. 2 drängt sich somit auf. Es gilt nun, aus bereits dargelegten Gründen, dieser Auslegung eine vernünftige Beschränkung zu geben: