Denn der Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung stellt ja keinen Selbstwert dar, sondern ist ein Mittel, um einen bestimmten Sinn auszudrücken. Der Sinn der fraglichen Bestimmung kann nun aber nicht sein, der in einem Prozess obsiegenden Partei nur jene - aussergerichtlich entstandenen - Auslagen zu vergüten, die sich als solche für Belegbeschaffung im engsten Sinne des Wortes darstellen, beispielsweise die Kosten, welche in Verbindung mit einer Edition einer Urkunde entstehen können. Dass dies zu unbilligen Ergebnissen führen müsste, zeigt sich deutlich am vorliegenden Fall.