Die entsprechende Bestimmung der bernischen Prozessordnung erlaubt eine Berücksichtigung der vorprozessualen, notwendigen Bemühungen in der Kostennote (dazu Leuch, N. 3 zu § 58 bern. ZPO). Eine derart enge (wie oben beschrieben) Auslegung des Wortlautes von § 155 Abs. 2 GT drängt sich aber keineswegs auf. Denn der Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung stellt ja keinen Selbstwert dar, sondern ist ein Mittel, um einen bestimmten Sinn auszudrücken.