Weil der Gebührentarif den Ersatz von vor oder während des Prozesses entstandenen Auslagen nicht ausdrücklich vorsieht, könnte geschlossen werden - was der bundesge-richtlichen Auffassung entspricht -, solche aus ausserprozessualen Bemühungen erwach-senen Kosten müssten klageweise geltend gemacht werden. In casu müssten die der Beklagtschaft entstandenen Kosten widerklageweise eingefordert werden. Ein derartiges Vorgehen erscheint aber äusserst unzweckmässig. Die entsprechende Bestimmung der bernischen Prozessordnung erlaubt eine Berücksichtigung der vorprozessualen, notwendigen Bemühungen in der Kostennote (dazu Leuch, N. 3 zu § 58 bern.