Dies ist auch der Normalfall, wenn eine gerichtliche Erledigung des Streites vorgesehen ist. Ist aber noch ungewiss, ob ein Prozess anhängig gemacht oder ob eventuell ein Vergleich angestrebt werden soll, muss es den Parteien unbenommen bleiben, selber Fachleute zur Entscheidung dieser Frage beizuziehen. Zudem ist fraglich, ob nicht Beweisvorkehren, die wie im vorliegenden Falle grossen Umfang annehmen und hohe Kosten verursachen, den Rahmen des Instituts der vorsorglichen Beweisführung sprengen würden. Rein praktische Gründe sprechen ebenfalls dafür, dass Parteien Massnahmen zur Beweissicherung auf eigene Initiative hin vornehmen lassen können.