Es wäre somit nicht tunlich, von den Parteien zu verlangen, den Prozess abzuwarten, damit diese beurteilen können, ob eine Forderung begründet erscheint oder nicht. Desgleichen ist zu befürworten, wenn die Parteien zur Sicherung der Beweislage Massnahmen treffen. Allerdings könnte der gleiche Zweck mit dem Institut der vorsorglichen Beweisführung nach § 268 ZPO erreicht werden, wobei der Richter die notwendigen Anordnungen trifft. Dies ist auch der Normalfall, wenn eine gerichtliche Erledigung des Streites vorgesehen ist.