Aus diesem Grunde darf es einem Beklagten nicht verwehrt werden, insbesondere nicht in einem eventuell bevorstehenden Expertenprozess wie in casu, sich der notwendigen Fachleute zu bedienen, das Gericht anzurufen oder darauf zu verzichten, oder eventuell zu einem Vergleich Hand zu bieten. Für den Fall der gerichtlichen Erledigung können vorprozessuale Untersuchungen eine bedeutende Untermauerung der Parteistellung darstellen, vermögen mithin den Prozess zu verkürzen. Es wäre somit nicht tunlich, von den Parteien zu verlangen, den Prozess abzuwarten, damit diese beurteilen können, ob eine Forderung begründet erscheint oder nicht.