Es ist zweifellos zu begrüssen, wenn die Parteien vor Anhebung eines Prozesses sich sorgfältig vorbereiten und die Prozessaussichten abwägen. Es liegt sicher im Interesse auch der Behörden, wenn die Parteien vorprozessuale Vorkehren treffen, denn damit können unnötige Prozesse vermieden werden. Aus diesem Grunde darf es einem Beklagten nicht verwehrt werden, insbesondere nicht in einem eventuell bevorstehenden Expertenprozess wie in casu, sich der notwendigen Fachleute zu bedienen, das Gericht anzurufen oder darauf zu verzichten, oder eventuell zu einem Vergleich Hand zu bieten.