1. Vorerst ist abzuklären, ob es sich grundsätzlich rechtfertige, ausserhalb des gerichtlichen Verfahrens entstandene Auslagen für Massnahmen, wie Beweissicherungsvorkehren und Beizug von Fachleuten, der sie veranlasst habenden Partei zu ersetzen. Denn sowohl dem Kläger wie dem Beklagten steht die Möglichkeit offen, eine gerichtliche Expertise oder eine vorsorgliche Beweisführung vom Richter zu verlangen. Es ist zweifellos zu begrüssen, wenn die Parteien vor Anhebung eines Prozesses sich sorgfältig vorbereiten und die Prozessaussichten abwägen.