SOG 1974 Nr. 9 § 155 Abs. 2 Gebührentarif. Können mit der Parteientschädigung auch die Kosten ausserprozessualer privater Beweissicherungsmassnahmen geltend gemacht werden? Wie verhält es sich, wenn diese Massnahmen nicht von der Prozesspartei, sondern von ihrer am Prozessausgang interessierten und tatsächlich haftbaren Versicherungsgesellschaft veranlasst worden sind? 1. Vorerst ist abzuklären, ob es sich grundsätzlich rechtfertige, ausserhalb des gerichtlichen Verfahrens entstandene Auslagen für Massnahmen, wie Beweissicherungsvorkehren und Beizug von Fachleuten, der sie veranlasst habenden Partei zu ersetzen.