{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1974-03-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1974-9_1974-03-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126087&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "910c15ce22bfeefe636da36c00c3b045"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1974.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 08.03.1974 ZZ.1974.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Private Beweissicherungsmassnahmen, Kosten"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:31", "Checksum": "1c4f7b879e295b7836cea77068cb70af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 08.03.1974 ZZ.1974.9\nRegeste:\nPrivate Beweissicherungsmassnahmen, Kosten\n\n\nEine derart enge (wie oben beschrieben) Auslegung des Wortlautes von § 155 Abs. 2 GT drängt sich aber keineswegs auf. Denn der Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung stellt ja keinen Selbstwert dar, sondern ist ein Mittel, um einen bestimmten Sinn auszudrücken. Der Sinn der fraglichen Bestimmung kann nun aber nicht sein, der in einem Prozess obsiegenden Partei nur jene - aussergerichtlich entstandenen - Auslagen zu vergüten, die sich als solche für Belegbeschaffung im engsten Sinne des Wortes darstellen, beispielsweise die Kosten, welche in Verbindung mit einer Edition einer Urkunde entstehen können. Dass dies zu unbilligen Ergebnissen führen müsste, zeigt sich deutlich am vorliegenden Fall. Es ist nicht nur verständlich, sondern auch tunlich, dass, wenn eine Partei für einen Schaden von rund Fr. 400‘000.-- haftbar gemacht werden soll, diese alles unternimmt, um die fehlende Haftpflicht nachzuweisen. Gelingt ihr dieser Nachweis, wäre es stossend, wenn sie diese Kosten selber tragen müsste, sind diese doch nur entstanden, um die Behauptungen der Klägerschaft entkräften zu können.\nEine ausdehnende Interpretation von Abs. 2 drängt sich somit auf. Es gilt nun, aus bereits dargelegten Gründen, dieser Auslegung eine vernünftige Beschränkung zu geben:\nDie ausserprozessualen Vorkehren müssen sich beschränken auf die Beschaffung von Beweismitteln im eigentlichen, prozessrechtlichen Sinne, beispielsweise die Beschaffung von Urkunden, die Vornahme von Augenscheinen und deren Aufzeichnung, das Festhalten eines Zustandes, welcher sich verändern könnte, die Rekonstruktion eines für die Rechtsfrage entscheidenden Vorganges. Eine Expertise, die sich nicht auf das Festhalten von Tatsachen beschränkt, sondern aus bestimmten Gegebenheiten Schlüsse zieht, wäre demzufolge auszuschliessen, es sei denn, deren vorzeitige Vornahme dränge sich aus irgendwelchen Gründen auf.\nIm weitern kommen als ausserprozessuale Tätigkeiten, für welche Kostenersatz gefordert werden kann, nur solche beweissichernde Vorkehren in Frage, welche unbedingt notwendig und prozesserheblich sind. Zudem soll Kostenersatz nur dann gefordert werden können, wenn die vorzeitige Beweismittelbeschaffung tatsächlich auf privatem Wege zweckmässiger als mittels der vorsorglichen Beweisführung durch einen vom Richter bestimmten Experten erscheint.\nAls Auslagen für Beschaffung von für den Prozess relevanten Beweismitteln muss auch die Entschädigung für die damit in unmittelbarem Zusammenhange stehende Tätigkeit des Parteivertreters gerechnet werden.\nZusammenfassend können die \"Auslagen für Beschaffung von Prozessbelegen und dergleichen\" im Sinne von § 155 Abs. 2 GT wie folgt umschrieben werden:\nZu den ausserprozessual vorgenommenen Massnahmen, deren Kosten als zur Berechnung geeignete Auslagen darstellen, können nur solche Bemühungen gerechnet werden, welche Vorkehren zur Beschaffung von Beweismitteln darstellen und welche für den Prozess erheblich und notwendig sind und deren vorzeitige Vornahme durch die Partei sich objektiv rechtfertigen lässt, sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhange stehende Tätigkeit des Parteivertreters.\nUnter diesen Voraussetzungen müssen sowohl Massnahmen, welche vor dem Prozess vorgenommen wurden, wie auch solche, die während des Prozesses - nebenprozessual - veranlasst werden, zur Berechnung zugelassen werden.\nAus dieser Umschreibung folgt des weitern, dass eine zwecks Abklärung der Prozesschancen angeordnete Privatexpertise nur insoweit der unterlegenen Partei berechnet werden kann, als sie eine Sicherung prozessrelevanter Beweismittel darstellt.\n3. In casu wurden die ausserprozessualen Beweissicherungsmassnahmen nicht durch den Beklagten selber, sondern von dessen Versicherung angeordnet. Die Klägerschaft erklärt nun, eine Entschädigung für die damit verbundenen Auslagen müsse sie schon deshalb nicht leisten, weil die Versicherungsgesellschaft gar nicht dem Prozess beigetreten, somit nicht Partei sei. Der Beklagte sei gar nicht legitimiert, diese Kosten geltend zu machen.\nDiesen Überlegungen kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die Versicherungsgesellschaft formell dem Prozess nicht beigetreten ist; tatsächlich nimmt sie aber eine derartige Stellung ein, müsste sie doch bei Gutheissung der Schadenersatzklage für den Schaden ohne weiteres aufkommen. Es darf somit keinen Unterschied machen, ob die Auslagen unmittelbar vom Beklagten oder aber von dessen, direkt am Prozessausgang interessierten und tatsächlich haftbaren Versicherungs-gesellschaft veranlasst worden sind.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. März 1974"}