{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1974-03-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1974-9_1974-03-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126087&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "910c15ce22bfeefe636da36c00c3b045"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1974.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 08.03.1974 ZZ.1974.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Private Beweissicherungsmassnahmen, Kosten"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:31", "Checksum": "1c4f7b879e295b7836cea77068cb70af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 08.03.1974 ZZ.1974.9\nRegeste:\nPrivate Beweissicherungsmassnahmen, Kosten\n\nSOG 1974 Nr. 9\n§ 155 Abs. 2 Gebührentarif. Können mit der Parteientschädigung auch die Kosten ausserprozessualer privater Beweissicherungsmassnahmen geltend gemacht werden? Wie verhält es sich, wenn diese Massnahmen nicht von der Prozesspartei, sondern von ihrer am Prozessausgang interessierten und tatsächlich haftbaren Versicherungsgesellschaft veranlasst worden sind?\n1. Vorerst ist abzuklären, ob es sich grundsätzlich rechtfertige, ausserhalb des gerichtlichen Verfahrens entstandene Auslagen für Massnahmen, wie Beweissicherungsvorkehren und Beizug von Fachleuten, der sie veranlasst habenden Partei zu ersetzen. Denn sowohl dem Kläger wie dem Beklagten steht die Möglichkeit offen, eine gerichtliche Expertise oder eine vorsorgliche Beweisführung vom Richter zu verlangen.\nEs ist zweifellos zu begrüssen, wenn die Parteien vor Anhebung eines Prozesses sich sorgfältig vorbereiten und die Prozessaussichten abwägen. Es liegt sicher im Interesse auch der Behörden, wenn die Parteien vorprozessuale Vorkehren treffen, denn damit können unnötige Prozesse vermieden werden. Aus diesem Grunde darf es einem Beklagten nicht verwehrt werden, insbesondere nicht in einem eventuell bevorstehenden Expertenprozess wie in casu, sich der notwendigen Fachleute zu bedienen, das Gericht anzurufen oder darauf zu verzichten, oder eventuell zu einem Vergleich Hand zu bieten. Für den Fall der gerichtlichen Erledigung können vorprozessuale Untersuchungen eine bedeutende Untermauerung der Parteistellung darstellen, vermögen mithin den Prozess zu verkürzen.\nEs wäre somit nicht tunlich, von den Parteien zu verlangen, den Prozess abzuwarten, damit diese beurteilen können, ob eine Forderung begründet erscheint oder nicht.\nDesgleichen ist zu befürworten, wenn die Parteien zur Sicherung der Beweislage Massnahmen treffen. Allerdings könnte der gleiche Zweck mit dem Institut der vorsorglichen Beweisführung nach § 268 ZPO erreicht werden, wobei der Richter die notwendigen Anordnungen trifft. Dies ist auch der Normalfall, wenn eine gerichtliche Erledigung des Streites vorgesehen ist. Ist aber noch ungewiss, ob ein Prozess anhängig gemacht oder ob eventuell ein Vergleich angestrebt werden soll, muss es den Parteien unbenommen bleiben, selber Fachleute zur Entscheidung dieser Frage beizuziehen.\nZudem ist fraglich, ob nicht Beweisvorkehren, die wie im vorliegenden Falle grossen Umfang annehmen und hohe Kosten verursachen, den Rahmen des Instituts der vorsorglichen Beweisführung sprengen würden.\nRein praktische Gründe sprechen ebenfalls dafür, dass Parteien Massnahmen zur Beweissicherung auf eigene Initiative hin vornehmen lassen können. Zieht eine Partei vor Anhebung des Prozesses Fachleute bei zwecks Abklärung der Prozesschancen, erübrigt sich eine richterlich angeordnete vorsorgliche Beweisführung, wird doch der gleiche Zweck mit der Tätigkeit der Experten erreicht, denn Abklärung der Prozessaussichten erfordert auch genaue Untersuchung des Sachverhaltes. Umgekehrt vermöchte die vorsorgliche Beweisführung die Prozesschancen nicht hinreichend darzulegen.\nZusammenfassend kann gesagt werden, dass es sich grundsätzlich rechtfertigt, wenn Parteien zur Abklärung der Prozessaussichten und zur Beweissicherung Fachleute beiziehen.\n2. Aus diesem Grunde muss untersucht werden, ob und unter welchen Umständen mit solchen ausserprozessualen Vorkehren verbundene Auslagen der nach Prozessausgang unterlegenen Partei auferlegt werden können. Mit anderen Worten muss abgeklärt werden, ob derartige Kosten als \"Auslagen für Beschaffung von Prozessbelegen und dergleichen\" von § 155 Abs. 2 GT erfasst werden. Kann diese Frage grundsätzlich bejaht werden, müsste dieser extensiven Auslegung von § 155 Abs. 2 eine sinnvolle Abgrenzung gegeben werden, denn es ginge nicht an, die unterlegene Partei mit den Kosten für irgendwelche, nach Belieben der Gegenpartei vorgenommene Massnahmen zu belasten. Es besteht auch die Gefahr, dass im Prozess beide Parteien dem Richter Privatgutachten vorlegen, aufgrund deren und zusätzlich noch aufgrund eines Gutachtens des Gerichtsexperten der Richter dann zu entscheiden hätte. Schrankenloser Beizug von Fachleuten würde zu einer Denaturierung des Verfahrens führen.\nWeil der Gebührentarif den Ersatz von vor oder während des Prozesses entstandenen Auslagen nicht ausdrücklich vorsieht, könnte geschlossen werden - was der bundesge-richtlichen Auffassung entspricht -, solche aus ausserprozessualen Bemühungen erwach-senen Kosten müssten klageweise geltend gemacht werden. In casu müssten die der Beklagtschaft entstandenen Kosten widerklageweise eingefordert werden. Ein derartiges Vorgehen erscheint aber äusserst unzweckmässig.\nDie entsprechende Bestimmung der bernischen Prozessordnung erlaubt eine Berücksichtigung der vorprozessualen, notwendigen Bemühungen in der Kostennote (dazu Leuch, N. 3 zu § 58 bern. ZPO)."}