Dennoch muss auf die Beschwerde eingetreten werden. Das Obergericht hat in einem Entscheid aus dem Jahre 1968 (RB 1968 Nr. 23) festgehalten, dass eine sinngemässe Berufung auf die Nichtigkeitsgründe, wie sie § 305 lit. a bis e ZPO aufzählen, als Begründung im Sinne dieser Bestimmung genügt. Wenn das Obergericht schon für die entsprechenden Bestimmungen der ZPO, denen die Bestimmungen des Gesetzes über die Arbeitsgerichte nachgebildet sind, dies annahm, so muss dasselbe im verstärkten Masse auch für das einfachere arbeitsgerichtliche Verfahren gelten. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 4. Juni 1974