SOG 1974 Nr. 8 § 36 Abs. 1 Gesetz über die Arbeitsgerichte. Sinngemässe Berufung auf einen der in § 35 aufgezählten Nichtigkeitsgründe genügt (Anlehnung an die Praxis zu § 308 ZPO). § 36 des Gesetzes über die Arbeitsgerichte vom 20. Mai 1973 verlangt, dass die Nichtigkeitsbeschwerde schriftlich und begründet unter Angabe der Nichtigkeitsgründe, wie sie § 35 des selben Gesetzes aufzählt, angegeben werden. In der Beschwerdeschrift werden diese Gründe explizite nirgends angeführt. Dennoch muss auf die Beschwerde eingetreten werden.