Es besteht hier ein besonderes Bedürfnis danach, dass der Instanzenzug nicht zu lang wird. Andererseits besteht gegenüber eventuellen starken Entgleisungen des Obergerichtes immer noch die Sicherheitsvorrichtung der staatsrechtlichen Beschwerde. Da die Frage, ob alle Obergerichtsentscheide oder nur diejenigen des ordentlichen Verfahrens unter die Nichtigkeitsbeschwerde fallen, wie gesagt vor allem das summarische Verfahren betrifft, ist auf Grund der eben angestellten Überlegungen zu sagen: § 305 ZPO ist vernünftigerweise dahin auszulegen, dass nur Entscheide des Obergerichtes im ordentlichen Verfahren mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden können.