Das summarische Verfahren dient zur schnellen und - nicht ausschliesslich, aber oft (s. die einstweiligen Verfügungen) - zur vorläufigen Erledigung. Die Einschaltung einer kantonalrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde nach dem Rekursentscheid des Obergerichtes und vor der Möglichkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde ans Bundesgericht, oder, anders ausgedrückt, die Verdoppelung des obergerichtlichen Verfahrens erscheint bei dieser Verfahrensart als recht abwegig. Es besteht hier ein besonderes Bedürfnis danach, dass der Instanzenzug nicht zu lang wird.