Die Frage spitzt sich auf das summarische Verfahren zu, wo nur ausnahmsweise Berufung ans Bundesgericht möglich ist. Gerade für das summarische Verfahren drängt sich nun aber eine kantonalrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde gegen Obergerichtsurteile keineswegs auf. Das summarische Verfahren dient zur schnellen und - nicht ausschliesslich, aber oft (s. die einstweiligen Verfügungen) - zur vorläufigen Erledigung.