Neben dem ordentlichen Verfahren kennt die Zivilprozessordnung das Untersuchungs-verfahren und das summarische Verfahren. Für das Untersuchungsverfahren ist die vorliegende Frage wenig wichtig, weil zum mindesten die Urteile, die das Obergericht in dieser Verfahrensart erlässt, zum grössten Teil mit Berufung (also mit dem ordentlichen eidgenössischen Rechtsmittel) ans Bundesgericht weitergezogen werden können, so dass die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hier ohnehin nur selten Platz greifen könnte. Die Frage spitzt sich auf das summarische Verfahren zu, wo nur ausnahmsweise Berufung ans Bundesgericht möglich ist.