es ist aber auch möglich, dass es das Element "im ordentlichen Verfahren" mitenthalten soll. Die beigezogenen Materialien (Protokoll der kantonsrätlichen Spezialkommission; Verhandlungen des Kantonsrates) geben keine eindeutigen Auskünfte über die Frage. Es ist demnach vom Sinn, der der Bestimmung vernünftigerweise beizulegen ist, auszugehen: Neben dem ordentlichen Verfahren kennt die Zivilprozessordnung das Untersuchungs-verfahren und das summarische Verfahren.