Es stellt sich die Frage, ob gegen alle Urteile und Einredeentscheide des Obergerichtes - soweit sie nicht durch ein ordentliches eidgenössisches Rechtsmittel anfechtbar sind -, Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden kann oder nur gegen solche im ordentlichen Verfahren. Unsicherheit besteht, weil im Gesetzestext das Wort "solche" mehrdeutig ist, indem ungewiss ist, welche Teile der vorangehenden Satzperiode es umfassen will: Es ist denkbar, dass sich das Wort "solche" nur gerade auf "Urteile und Einredeentscheide" bezieht; es ist aber auch möglich, dass es das Element "im ordentlichen Verfahren" mitenthalten soll.