SOG 1974 Nr. 7 § 305 Abs. 1 ZPO. Auch gegen Entscheide des Obergerichtes kann nur im ordentlichen Verfahren Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Nach § 305 ZPO kann Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden "Gegen Urteile und Einredeentscheide des Gerichtspräsidenten im ordentlichen Verfahren und gegen solche des Obergerichtes, die durch kein ordentliches eidgenössisches Rechtsmittel anfechtbar sind...". Es stellt sich die Frage, ob gegen alle Urteile und Einredeentscheide des Obergerichtes - soweit sie nicht durch ein ordentliches eidgenössisches Rechtsmittel anfechtbar sind -, Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden kann oder nur gegen solche im ordentlichen Verfahren.