SOG 1974 Nr. 6 § 300 ZPO. Gegen einen im Eheschutzverfahren nach Art. 169 ff. ZGB ergangenen Entscheid kann auch dann noch rekurriert werden, wenn nach seinem Erlass die Scheidungsklage angebracht worden ist. Die sachliche Zuständigkeit des Eheschutzrichters für den gesetzlich normierten Massnahmeerlass setzt positiv seine Erforderlichkeit zum Schutz der Gemeinschaft voraus und negativ das Fehlen eines Ehetrennungs- oder Ehescheidungsprozesses. Jedoch kann gegen einen im Eheschutzverfahren ergangenen Entscheid auch dann noch rekurriert werden, wenn nach seinem Erlass die Scheidungsklage angebracht worden ist.