Kummer, S. 226). Das differenzierte solothurnische summarische Verfahren ist einem abgekürzten ordentlichen (beschleunigten) Verfahren - abgesehen von Schnelligkeit, Mündlichkeit und einzelrichterlicher Kompetenz - vom Gegenstand her vorzuziehen, weil es sich um eine rein betreibungsrechtliche Inzidenzstreitigkeit handelt, nicht berufungsfähig und mit keiner über das betreffende Betreibungsverfahren hinausgehenden Rechtskraft ausgestattet ist (Blumenstein S. 107, 818; Favre S. 319; Weber-Brüstlein zu Art. 265 N. 6; Jäger zu Art. 265 N. 10). Die vom Vorderrichter gewählte Verfahrensart und die Bestimmung von § 244 lit. m ZPO widersprechen somit nicht dem Bundesrecht. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 5. November 1974