Dies ist deshalb nicht der Fall, weil das in den §§ 237 ff. ZPO geregelte summarische Verfahren eine kurzfristige Vorladung der Parteien vorsieht, die Beweisführung nicht sachlich, sondern nur zeitlich einschränkt, durch Fristverkürzungen eine letztinstanzliche, kantonale Entscheidung innert sechs Monaten gewährleistet und schliesslich keine Spezialbe-stimmungen - z. B. wie jene der eigentlichen Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 ff. SchKG als dem beschleunigten Verfahren widersprechend - zur Anwendung bringt. Die Frage der Zulässigkeit eines vom SchKG vorgeschriebenen Verfahrens wird nicht mit seiner Bezeichnung, sondern mit seiner Ausgestaltung beantwortet (BGE 21 Nr. 36; 28 Nr. 80;