2 SchKG) unter Vorbehalt von unterschiedlichen Spezialvorschriften für die zugewiesenen Fälle. Dies besagt, dass ein kantonales Verfahren so lange nicht zu beanstanden ist, als die bundesrechtlichen Prozessvorschriften beachtet werden. Wenn demnach die solothurnische Prozessordnung - entgegen der Vorschrift von Art. 265 Abs. 3 SchKG - die Beurteilung der Frage, ob der konkursite Schuldner zu neuem Vermögen gelangt sei oder nicht, ins summarische Verfahren verweist, verstösst sie nicht gegen Bundesrecht, sofern in der Ausgestaltung dieses Verfahrens keine betreibungsrechtliche Normativ- oder Spezialbestimmungen missachtet werden. Dies ist deshalb nicht der Fall, weil das in den §§ 237 ff.