Auch die solothurnische ZPO sieht kein eigentliches beschleunigtes Verfahren vor, sondern beschränkt sich darauf, für beschleunigt zu führende Prozesse die richterlichen Fristen des ordentlichen Verfahrens herabzusetzen, ihre Erstreckbarkeit zu beschränken, Fristen und Termine durch die Gerichtsferien unbeeinflusst zu lassen und auf den Friedensrichtervorstand zu verzichten (§§ 85, 86, 117 lit. c). Auch beim summarischen Verfahren verzichtet der Bundesgesetzgeber auf eine begriffliche Umschreibung und überlässt deren Regelung den Kantonen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) unter Vorbehalt von unterschiedlichen Spezialvorschriften für die zugewiesenen Fälle.