Sofern ein kantonales ordentliches Prozessverfahren diesen Normativbestimmungen des SchKG Rechnung trägt, erübrigt sich ein eigentliches beschleunigtes Verfahren (Guldener ZPR S. 487, Kummer ZPR S. 155). Auch die solothurnische ZPO sieht kein eigentliches beschleunigtes Verfahren vor, sondern beschränkt sich darauf, für beschleunigt zu führende Prozesse die richterlichen Fristen des ordentlichen Verfahrens herabzusetzen, ihre Erstreckbarkeit zu beschränken, Fristen und Termine durch die Gerichtsferien unbeeinflusst zu lassen und auf den Friedensrichtervorstand zu verzichten (§§ 85, 86, 117 lit. c).