115).Seine Regelung ist dem kantonalen Gesetzgeber überlassen mit den zwei Einschränkungen, dass die Parteien kurzfristig vorgeladen werden und der Prozess binnen sechs Monaten mit letztinstanzlichem kantonalen Haupturteil zu beendigen ist (Art. 25 Ziff. 1 SchKG). Sofern ein kantonales ordentliches Prozessverfahren diesen Normativbestimmungen des SchKG Rechnung trägt, erübrigt sich ein eigentliches beschleunigtes Verfahren (Guldener ZPR S. 487, Kummer ZPR S. 155).