dies gewollt im Gegensatz zum summarischen Verfahren. Weder beschleunigtes noch summarisches Verfahren werden vom Bundesgesetzgeber begrifflich umschrieben, vielmehr überlässt er ihre nähere Ausgestaltung unter Vorbehalt von Normativ- und Spezialvorschriften den Kantonen. Das beschleunigte Verfahren lehnt sich seiner Struktur nach direkt an den ordentlichen Zivilprozess an, der stets dann zur Anwendung kommt, wenn das SchKG kein besonderes Verfahren vorsieht (Favre, S. 74; Blumenstein, S. 115).Seine