SOG 1974 Nr. 5 § 244 lit. m ZPO. Dass der Entscheid über neues Vermögen des Konkursiten im summarischen Verfahren zu treffen ist, ist vor Art. 265 Abs. 3 SchKG (Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens) haltbar. Die Zivilprozessordnung legt in § 244 lit. m den Entscheid über neues Vermögen des Konkursiten gemäss Art. 265 Abs. 3 SchKG in die sachliche Kompetenz des Gerichts-präsidenten am Orte der Betreibung unter Anwendung des summarischen Verfahrens. Das Bundesgesetz schreibt für die Beurteilung der Einrede des fehlenden neuen Vermögens in Art. 265 Abs. 3 SchKG ausdrücklich das beschleunigte Verfahren vor; dies gewollt im Gegensatz zum summarischen Verfahren.