Der Einwand, der Vergleich sei mit Willensmängeln behaftet, kann nicht gehört werden. Die Anfechtung eines Vertrages wegen Willensmängeln kann nicht im Rekursverfahren durchgeführt werden, sondern müsste auf neue Klage hin in einem besonderen Prozess auf Feststellung der Ungültigkeit der Vereinbarung nachgewiesen werden. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. März 1974