Das Obergericht trat auf den Rekurs nicht ein, wobei es u. a. folgendes äusserte: Dass die Parteien eine Abänderung der Vereinbarung über die Nebenfolgen der Eheschei-dung vergleichsweise - also ohne Zustimmung nach Art. 158 Ziff. 5 ZGB - vornehmen dürfen, wird von Lehre und Praxis insofern bejaht, als die Abänderung bloss Vermögens-leistungen betrifft und erst nach rechtskräftiger Beendigung des Ehescheidungsprozesses erfolgt. (Egger, Komm. zu Art. 158 ZGB, N. 17, BGE 71 II 135 ff.) Der Einwand, der Vergleich sei mit Willensmängeln behaftet, kann nicht gehört werden.