SOG 1974 Nr. 4 § 215 Abs. 2 ZPO. Ob ein Prozessvergleich wegen Willensmängel ungültig ist, ist nicht im Rekursverfahren gegen die Abschreibungsverfügung zu entscheiden. Im Laufe eines Prozesses auf Abänderung eines Scheidungsurteils, in dem es ausschliesslich um Vermögensleistungen ging, schlossen die Parteien einen aussergerichtlichen Vergleich ab. Der Instruktionsrichter verfügte Abschreibung des Prozesses. In einem gegen die Abschreibungsverfügung erhobenen Rekurs machte die eine Partei geltend, der Vergleich sei mit Willensmängel behaftet. Das Obergericht trat auf den Rekurs nicht ein, wobei es u. a. folgendes äusserte: