Zudem darf für den Nachweis der Adäquanz nicht ein absoluter Beweis verlangt werden; vielmehr hat die hohe Wahrscheinlichkeit, d.h. ein Indizienbeweis, zu genügen. Dass die heutige gesundheitliche Schädigung des Klägers allein auf diesen Unfall zurückzuführen ist, wurde bereits bei der Schilderung des Sachverhalts dargelegt (sub. II). Es steht somit fest, dass der Beklagte eine unerlaubte Handlung i.S. von Art. 41 OR verschuldet hat. Dies führt zur Abweisung der beklagtischen Einwendung der fehlenden Haftung. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. Februar 1974