Das Verschulden des Beklagten ergibt sich daraus, dass dieser die Sorgfalt, welche einem Strassenbenützer unter den gegebenen Umständen auferlegt ist und von ihm erwartet werden kann und muss, nicht aufgewendet hat. Im weitern kann nicht zweifelhaft sein, dass zwischen dem Unfallereignis und der Handlungsweise des Beklagten ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Das dargelegte Verhalten des Beklagten war unter den herrschenden Umständen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge durchaus geeignet, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Zudem darf für den Nachweis der Adäquanz nicht ein absoluter Beweis verlangt werden;